1/11-Regelung bei Dauerfristverlängerung
Hintergrund
Unternehmen können bis zum 10.02. eines Jahres einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat nach hinten geschoben werden dürfen. Zeitgleich mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung ist eine Anmeldung für eine Sondervorauszahlung zu stellen. Diese Sondervorauszahlung ist an das Finanzamt zu leisten und darf in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember in Abzug gebracht werden.
Handling in der myfactory
Sowohl der Antrag auf Dauerfristverlängerung als auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind in Papierform oder über Elsteronline beim Finanzamt zu stellen. Eine Abwicklung direkt über myfactory ist nicht möglich.
Bei der Buchung der Zahlung ist folgendes zu beachten:Da das Konto "Umsatzsteuervorauszahlungen 1/11" (SKR 03: 1781) der UstVA-Position 39 zugeordnet ist, sollte dieses Konto erst im Dezember bebucht werden. Wird das Konto früher bebucht, erscheint der Betrag in der Periode, in der die Buchung erfasst wurde.
Daher ist die Zahlung der Sondervorauszahlung zunächst auf einem anderen Konto "zu parken" und von dort im Dezember auf das Konto 1781 umzubuchen.
Somit ist die korrekte Auswertung in der Umsatzsteuervoranmeldung gewährleistet.