Register Gefahrgut
Anhand dieses Registers können Sie einen Artikeldatensatz um zusätzliche Gefahrgutinformationen anreichern. Der Transportdienstleister bzw. Spediteur benötigt die hier hinterlegten Gefahrgutdaten für das Erstellen eines Beförderungspapiers. Solche Informationen werden auch aufgrund gesetzlicher Anforderungen immer wichtiger.
Die diesem Register zugrunde liegenden Gefahrgut-Stammdaten finden Sie im Bereich "Stammdaten / Grundlagen / Stammdaten / Artikel / Gefahrgut". Weitere Informationen dazu erhalten Sie in den Hilfekapiteln
UN-Nummern,
Gefahrgutklassen und
Gefahrgutverpackungen.
UN-Nummer
Hier können Sie die Stoffnummer eintragen bzw. über die Optionsschaltfläche aus einer Liste auswählen. Bei der UN- oder Stoffnummer handelt es sich um eine von den Vereinten Nationen (UN) festgelegte vierstellige Kennnummer, die für alle gefährlichen Stoffe und Güter (das Transportgut) vergeben wird.
Gefahrgutklasse
Gemäß dem "Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (franz. Abkürzung: ADR)" teilt die hier einzutragende Nummer gefährliche Transportgüter abhängig von den von ihnen ausgehenden Gefahren in insgesamt neun Klassen ein. Die weitere Unterteilung erfolgt je nach Klasse über einen Klassifizierungscode (siehe unten).
Nebengefahr 1 / Nebengefahr 2
Neben der anhand der Gefahrgutklasse spezifizierten Hauptgefahr können Sie über diese beiden Felder ggf. weitere von dem jeweiligen Gefahrgut ausgehende Gefährlichkeitsmerkmale definieren. Diese lassen sich dann ebenfalls über die Gefahrgutklassen-Suchauswahl selektieren.
Gefahrgutbezeichnung
Hier können Sie eine frei wählbare Bezeichnung für Ihr zu transportierendes Gefahrgut vergeben, z.B. "ALKOHOLE" oder "LITHIUM-METALL-BATTERIEN".
Wenn sich bestimmte Stoffe eines Gefahrgutes nicht namentlich benennen lassen, dann können Sie hier das Kürzel "N.A.G." anfügen (Nicht Anderweitig Genannt; also z.B. "ALKOHOLE, N.A.G."). In diesem Fall muss auch das entsprechende Eingabefeld (N.A.G.; siehe unten) befüllt werden.
N.A.G.
"Nicht Anderweitig Genannt (N.A.G.)" ist ein Zusatz für bestimmte Stoffgruppen eines Gefahrgutes. Diesen Zusatz fügen Sie bitte bei der obigen Gefahrgutbezeichnung an, wenn es darum geht, auch nicht namentlich genannte Stoffe entsprechend einzustufen. In diesem Feld spezifizieren Sie dann bitte noch die Inhaltsstoffe der jeweiligen Stoffgruppe (z.B. bei Alkoholen die chemisch-technische Bezeichnung, etwa "Ethanol" oder "Propan-2-ol").
Klassifizierungscode (K-Code)
Mit dem Klassifizierungscode können die neun Gefahrgutklassen genauer unterteilt und die von einem Stoff oder Gegenstand ausgehenden gefährlichen Eigenschaften spezifiziert werden, z. B. giftig (T) oder entzündbar (F). Diese Eigenschaften bzw. Verträglichkeitsgruppen können auch in Kombination auftreten, also z.B. giftig und entzündbar (TF). Grundsätzlich wird der K-Code bei den verschiedenen Gefahrgutklassen aus ihren Unterklassen und der jeweiligen Verträglichkeitsgruppe gebildet.
Beispiel: Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 (Explosive Stoffe) könnte der Klassifizierungscode aus der Unterklasse 1.1 (Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind) und der Verträglichkeitsgruppe F bestehen, der K-Code lautet dann folglich 1.1F.
Verpackungsgruppe (V-Gruppe)
Mit der Verpackungsgruppe lassen sich bestimmte Anforderungen an die für Gefahrgüter vorgesehene Verpackung definieren.
Gefahrgüter werden in der Regel einer der drei folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet und sind entsprechend aus einer Dropdown-Liste auswählbar:
I = für sehr gefährliche Stoffe
II = für Stoffe mittlerer Gefährlichkeit
III = für Stoffe geringer Gefährlichkeit
Gefahrgutverpackungs Code
In Abhängigkeit von der Art und dem Werkstoff der jeweiligen Gefahrgutverpackung lässt sich hier ein UN-Verpackungscode eintragen. Ein Beispiel für einen Verpackungscode ist 4G. Dabei bezeichnet die Zahl die Verpackungsart (in diesem Fall eine Kiste) und der Buchstabe den Verpackungswerkstoff (hier "Pappe"). In Kombination handelt es sich hierbei also um eine Pappkiste.
Zusatz-Verpackungstext
Hier können Sie noch einen frei definierbaren Text bezüglich Ihrer Gefahrgutverpackung eingeben. So könnten Sie beispielsweise die jeweilige Bedeutung des Verpackungscodes näher umreißen (z.B. "Kisten").
Tunnelbeschränkungscode
Sofern der mit Ihrem Gefahrgutartikel beladene Transport einen Tunnel durchfährt, ist im Beförderungspapier auch ein Tunnelbeschränkungscode anzugeben. Damit wird gemäß dem ADR-Übereinkommen geregelt, welche Gefahrgüter einen Tunnel passieren dürfen und welche nicht. Dazu gibt es insgesamt fünf Tunnelkategorien, wobei z.B. Kategorie B bedeutet, dass Beschränkungen für gefährliche Güter gelten, die zu einer sehr großen Explosion führen können. Grundsätzlich gilt: Je höher die Kategorie, desto höher die Beschränkung für bestimmtes Gefahrgut.
Die Tunnelbeschränkungscodes bezeichnen nun unter anderem, für welche Tunnelkategorien Durchfahrverbote bestehen. Die verschiedenen Abstufungen können Sie dieser Dropdown-Liste entnehmen und dort entsprechend hinterlegen.
Beispiel 1: Tunnelbeschränkungscode B: Hierbei gilt ein Durchfahrverbot für Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
Beispiel 2: Tunnelbeschränkungscode C/D: Wird das Gefahrgut in einem Tank transportiert, so ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten. Bei anderweitigen Beförderungen ist lediglich die Durchfahrt durch die Tunnelkategorien D und E untersagt.
Beispiel 3: Tunnelbeschränkungscode B1000C: Hier ist die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie B verboten, wenn die Gesamtladung eine Nettoexplosivmasse von mehr als 1000 kg aufweist; außerdem ist grundsätzlich die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorien C, D und E untersagt.
Eurotunnel
Mit dieser Checkbox können Sie kennzeichnen, dass gefährliche Güter durch den Eurotunnel transportiert werden sollen.
Für Gefahrguttransporte durch den Kanaltunnel gelten teilweise andere bzw. verschärfte Gefahrgutbestimmungen, welche über die ADR-Regelung hinausgehen. Außerdem sind für den Eurotunnel auch nicht die üblichen Tunnelkategorien gültig.
Beförderungskategorie
Gefahrgüter werden prinzipiell in Beförderungskategorien von 0 bis 4 unterteilt. Dabei ist 0 die gefährlichste Beförderungskategorie, 4 die ungefährlichste. Anhand dieser Beförderungskategorie lässt sich die höchstzulässige Gesamtmenge für die sogenannte "erleichterte Beförderung" eines Gefahrguts ermitteln. Bei verpackten gefährlichen Gütern in kleinen Mengen gibt es nämlich Erleichterungen. In dem Fall ist der Transport von bestimmten Vorschriften befreit, etwa von der ADR-Bescheinigung.
Sollen verschiedene Gefahrgüter gleichzeitig transportiert werden, so können Sie die höchstzulässige Gesamtmenge ermitteln, indem Sie die jeweiligen Mengen eines Stoffes mit stoffspezifischen Faktoren - sogenannten "Risikofaktoren" - multiplizieren und die Punktzahlen der einzelnen Stoffe anschließend addieren. Hierbei greift die 1000-Punkte-Regel. Denn ist die Gesamtsumme kleiner als 1000 (pro Beförderungseinheit), können Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
Beförderungskategorien:0 = Kein Transport ohne ADR
1 = Höchstnettomenge (z.B. in kg oder l): 20; Risikofaktor 50
2 = Höchstnettomenge (z.B. in kg oder l): 333; Risikofaktor 3
3 = Höchstnettomenge (z.B. in kg oder l): 1000; Risikofaktor 1
4 = Unbegrenzt
Beispiel für die Berechnung der Punktezahl bei einem gleichzeitigen Gefahrguttransport von Acethylen und Diesel (In diesem Fall wird die 1000-Punkte-Grenze mit einer Gesamtsumme von 230 deutlich unterschritten):
- 10 kg
Acethylen (Faktor 3): 10 * 3 = 30
- 200 Liter
Diesel (Faktor 1): 200 * 1 = 200
LQ-Grenze (BME)
Wird Gefahrengut in kleinen Mengeneinheiten bzw. Verpackungsgrößen transportiert, so ist diese "Begrenzte Menge" (BME; auf Englisch LQ = Limited Quantities) von den Transportvorschriften für Gefahrengut (teilweise) befreit. Es wird dann angenommen, dass das von dem Gefahrstoff ausgehende Gefährdungsrisiko aufgrund der kleinen Verpackungsgrößen abnimmt.
Damit die Freistellung greift, tragen Sie hier also bitte den LQ-Grenzwert (z.B. in kg oder l) ein, bis zu dem Ihr Produkt noch als "in Begrenzten Mengen verpacktes Gefahrgut" gilt. Klassischerweise sind z.B. Sendungen mit Spraydosen oder Lacke und Farben als "Transporte in Begrenzten Mengen" gekennzeichnet.
LQ/Gefahrgut/SV188
Mit dieser Dropdown-Liste können Sie explizit kennzeichnen, ob der betreffende Gefahrgutartikel den regulären ADR-Vorschriften (Option "Gefahrgut") unterliegt, ob er als "Transport in Begrenzten Mengen" (Option "LQ") zu sehen ist oder ob der Artikel der Sondervorschrift 188 (Option "SV188") zuzurechnen ist. Letztere gilt für den Versand von Lithium-Batterien.
Zuschlagsartikel
Für den Fall, dass Sie einen Gefahrenzuschlag erheben möchten, können Sie hier einen Zuschlagsartikel hinterlegen. Bitte beachten Sie, dass der hier eingetragene Zuschlagsartikel NICHT automatisch mit einem als Gefahrgut deklarierten Artikel in einen Verkaufsbeleg eingefügt wird. Das Feld besitzt aktuell reinen Informationscharakter.
Als Alternative können Sie jedoch einen obligatorischen Zusatzartikel unter "Daten / Zusatzartikel" hinterlegen. Anders als der Zuschlagsartikel wird dieser nämlich automatisch in einen Verkaufsbeleg eingefügt.